Allgemeine Einkaufsbedingungen der
HEKRO Werkzeugbau GmbH
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten
ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten
die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen
uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten
nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten
auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
(1) Der Lieferant ist verpflichtet,
unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die
Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der
Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind
sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 8 Abs. (4).
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene
Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der
Preis Lieferung -frei Haus-, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der
Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die angegeben Preise verstehen sich
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen können wir nur
bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die
dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er
nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen gerechnet ab
Lieferung und Rechnungserhalt mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen gerechnet
ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach
Rechnungserhalt netto.
(5) Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
(1) Die in der Bestellung angegebene
Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns
unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder
ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht
eingehalten werden kann.
3) Im Falle des Lieferverzuges stehen
uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung
zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu,
uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf
allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben;
unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware
innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Mengenabweichungen zu
prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5
Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab
Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche
stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten
nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu
verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz
statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Ist es wegen besonderer
Dringlichkeit nicht möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden
Schaden zu unterrichten und ihm eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu
setzten, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung
selbst vorzunehmen. Dies gilt insbesondere bei Gefahr im Verzug, wenn ein
besonders hoher Schaden zu erwarten ist.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36
Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(1) Werden wir von einem Dritten in
Zusammenhang mit der Lieferung wegen der Verletzung seiner Rechte in Anspruch
genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches
Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit
dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu
treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(2) Die Freistellungspflicht des
Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise
erwachsen.3) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 3 Jahre,
gerechnet ab Lieferung.
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten
beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder
Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich USt.) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der
Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das
Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für
die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist
verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der
Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung
ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an
unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie
alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er
dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Der Lieferant ist
verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen
sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die
Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie
erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein
bekannt geworden ist.
(5) Soweit die uns gemäß Abs. (1)
und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer
noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf
Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl
verpflichtet.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für
alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten
einschließlich Wechsel- und Urkundenprozess ist Cloppenburg, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Auf die Vertragsbeziehung ist
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Die Anwendung des UN Kaufrechts wird
ausgeschlossen.
3. Durch eine Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 2009