Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
finden auf alle Verkäufe und Lieferungen Anwendung, auch wenn bei weiteren
Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen
sollte. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des
Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine
Gültigkeit.
1. Bestellungen werden für uns erst dann bindend, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Der Inhalt dieser Auftragsbestätigung
ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend.
2. Mündliche Vereinbarungen sind unverzüglich im
Einzelnen schriftlich zu bestätigen.
3. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben
und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von
uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
1. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 2
Monaten kündbar.
2. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit mehr als
4 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-,
Material-, oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt,
eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren
zu verlangen, sofern die Auslieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung
erst 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht
vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller für einen
bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge)
zugrunde.
Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind
wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die
Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den
Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts
anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem
Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder
nachträgliche Änderungen des Abrufes hinsichtlich Zeit oder Menge durch den
Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation
maßgebend.
5. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom
Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die
vertragsgegenständlichen Materialien = (insbesondere Normalien, Metalle) zum
Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 5 Prozent steigen oder fallen sollten, hat
jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den
Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch
Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für
die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen
Lieferpreise herbeizuführen.
1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu
zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der
Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden
und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und
Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie
als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges
Interesse hat.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der
Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der
Geschäftsverbindung
2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und
Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner
bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach
von einem zur Weitergabe berechtigtem Dritten übermittelt werden oder die von
dem empfangenen Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen
oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen
oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur
Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
1. Die Herstellungskosten für Muster und
Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts
anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung
gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß
ersetzt werden müssen.
2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgerechte
Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der
Fertigungsmittel werden von uns getragen.
3. Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit
der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie,
gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
4. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der
Besteller sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in
unserem Besitz. Danach ist der Besteller berechtigt, die Fertigungsmittel
herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche
Regelung erzielt wurde und der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen
in vollem Umfang nachgekommen ist.
5. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich 3
Jahre nach der letzten Lieferung an den Besteller. Danach fordern wir den
Besteller schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung
zu äußern. Unsere Pflicht zur Wahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen
keine Äußerung erfolgt ist oder keine neue Bestellung aufgegeben wird; dann
gehen die Fertigungsmittel in unser Eigentum über.
6. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Zulieferungen an
Dritte verwendet werden
Unsere Preise verstehen sich in Euro (€)
ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
1. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der
Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielkauf bedarf der Vereinbarung, wobei
Rechnungen grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skonto fällig sind.
2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware
geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den
fehlerfreien Artikel zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn
kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten
oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus
früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht
geltend gemacht werden. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer
schriftlichen Zustimmung.
3. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die
Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 3% über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
Es bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden
geltend zu machen.
4. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher
Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum
Erhalt der Zahlungen einstellen.
5. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung
sowie nur erfüllungshalber unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit
angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages
an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und
für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
6. Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche
Gefährdung unseres Zahlungsanspruches wegen einer wesentlichen Verschlechterung
in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein z.B. bei Zahlungsverzug,
Scheckrückgabe, Wechselprotest, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder
Konkursverfahrens, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen
angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres
Verlangens verweigern. Bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem
Fristverlauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unsere
sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig.
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir
„ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist
ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns
ausdrücklich bestätigt wurden.
3. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung unserer
Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen
von §15 vorliegen.
4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Innerhalb einer Toleranz von 10% der
Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen
zulässig. Ihrem Umfang ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
1. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller
unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener
Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das
Transportmittel und den Transportweg.
3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder
den Frachtführer bzw. mit dem Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit dem
Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und
zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Gleichzeitig wird die
Warenrechnung fällig.
1.können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb
der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Besteller unverzüglich
davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach
Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in §15
aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, so
wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
1. Wir behalten uns das Eigentum der gelieferten oder
hergestellten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im
ordentlichen Geschäftsvorgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen
aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die
Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist
verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware
zu sichern.
3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, ohne Rücktritt auf Kosten des
Bestellers die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine
Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport
Erforderliche zu tun.
In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch
uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder
einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen
uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an
uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns
nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres
Warenwertes.
Diese ergibt sich aus unserem Rechnungsbetrag
(Fakturawert).
Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten
wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Wir können verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und dem
Schuldner die Abtretung anzeigt.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt
und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller
uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller
verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder
Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie
für die Vorbehaltsware.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige
Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für
Beeinträchtigungen sonstiger Art.
7. Wir werden die uns nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
1. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen,
Mustern usw. unseres Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko
der Eignung für den Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsmäßigen
Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges gemäß §10.
2. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen,
wird ebensowenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne
unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des
Bestellers oder Dritter.
3. Die Gewährleistung richtet sich, soweit nichts
anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
4. Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich nach
Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich – jedoch
spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang – nach Entdeckung des
Fehlers schriftlich zu rügen.
5. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine
Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der
Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen
können.
6. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel
festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns
zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge
berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt,
verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
7. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge bessern
wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien
Ersatz. Der Besteller gibt uns bei Mengenlieferung kurzfristig Gelegenheit, die
fehlerhafte Ware auszusortieren.
8. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder
Weiterverarbeitung zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch
verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
9. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung oder kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen sonst
nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann
der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir
unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser
Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag
zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten
auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung
erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle
Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen
Kosten abgegolten.
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind
sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus
Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter
Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten
Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei
Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten – nur für den Vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den
Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Sie gilt auch nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an
der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
5. Die gesetzlichen Regelungen der Beweislast bleiben
hiervon unberührt.
1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche
Maßnahmen, ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige
unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die
Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den
Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt
eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die
Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die
erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten
Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem
Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten
einschließlich Wechsel- und Urkundenprozess ist Cloppenburg, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Die Anwendung des UN Kaufrechts wird ausgeschlossen.
3. Durch eine Unwirksamkeit einer oder mehrerer
Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.